Wissen · Recht
Recht am eigenen Bild.
Dein Content zeigt nicht nur dich. Freunde, Partner, Kinder, Fremde in der Fußgängerzone. Wann du wen zeigen darfst und warum bei Werbung strengere Regeln gelten, steht hier.
Du willst mehr Brand-Deals? Bewirb dich bei Mediafive§ 22 KUG
Bildnisse nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreiten
§ 23 KUG
Ausnahmen, etwa Beiwerk und Versammlungen, aber nie gegen berechtigte Interessen
2 Elternteile
müssen bei gemeinsamem Sorgerecht Kinderfotos zustimmen
Die Grundregel: erst fragen.
Das Recht am eigenen Bild steht im Kunsturhebergesetz. Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Ein Bildnis ist jede Darstellung, auf der jemand erkennbar ist. Das muss nicht das Gesicht sein: Auch eine markante Tätowierung oder dein Kommentar „mein Nachbar“ können reichen.
Wichtig: Das Gesetz verbietet das Verbreiten, nicht das Fotografieren an sich. Ob du ein Video drehst, ist also nicht die erste Frage. Die entscheidende Frage ist, ob du es posten darfst.
Hat jemand Geld dafür bekommen, sich abbilden zu lassen, gilt die Einwilligung nach § 22 KUG im Zweifel als erteilt. Darauf solltest du dich aber nicht verlassen. „Im Zweifel“ heißt: Wofür genau eingewilligt wurde, musst im Streit oft du beweisen.
Die Ausnahmen nach § 23 KUG.
Ohne Einwilligung geht es nur in engen Fällen. Für Creator sind zwei davon relevant:
- Beiwerk: Personen erscheinen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder Örtlichkeit. Typisch: Du filmst dich vor dem Kölner Dom, im Hintergrund laufen Touristen.
- Versammlungen: Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die Personen teilgenommen haben. Typisch: die Menge auf einem Festival oder einer Demo, nicht die Nahaufnahme einer einzelnen Person darin.
Beide Ausnahmen haben eine Grenze: Nach § 23 Abs. 2 KUG gelten sie nicht, wenn berechtigte Interessen der abgebildeten Person verletzt werden. Wer betrunken, weinend oder in einer peinlichen Situation gezeigt wird, kann sich wehren, auch wenn er nur „im Hintergrund“ war.
| Riskant | Meist zulässig | |
|---|---|---|
| Fremde | Person im Fokus, Reaktion gefilmt, Gesicht groß | Passanten unscharf im Hintergrund |
| Events | Nahaufnahme eines einzelnen Gasts | Totale auf die Menge |
| Prank-Content | Unwissende Personen erkennbar gezeigt | Gesichter unkenntlich oder Einwilligung danach eingeholt |
| Situation | Betrunken, verletzt, bloßgestellt | Neutral, alltäglich |
| Zweck | Werbe-Content für eine Brand | Privater Vlog ohne Werbung |
KUG und DSGVO: zwei Maßstäbe.
Seit 2018 gilt zusätzlich die DSGVO, denn ein Foto einer erkennbaren Person ist ein personenbezogenes Datum. Der BGH hat 2020 entschieden, dass im journalistischen Bereich weiter das KUG gilt (Urteil vom 07.07.2020, VI ZR 246/19). Ob das auch für Werbung und Creator-Content gilt, hat er offengelassen. Einige Gerichte und Datenschutzbehörden prüfen in solchen Fällen nach der DSGVO, also Einwilligung oder berechtigtes Interesse.
Unser Rat: Streite nicht über die Theorie. Wer bei allem, was nicht klar Beiwerk ist, vorher eine Einwilligung einholt, ist nach beiden Maßstäben auf der sicheren Seite.
Freunde und Partner: die unterschätzte Gefahr.
Die meisten Konflikte entstehen nicht mit Fremden, sondern mit Menschen, die jahrelang selbstverständlich im Content waren. Dann kommt die Trennung, und der Ex-Partner will raus aus 300 Posts.
Rechtlich ist das eine Grauzone. Nach der Rechtsprechung zum KUG ist eine einmal erteilte Einwilligung nicht frei widerruflich, in der Regel nur aus wichtigem Grund, etwa wenn sich die Lebensumstände grundlegend geändert haben. Nach Art. 7 Abs. 3 DSGVO ist eine Einwilligung dagegen jederzeit für die Zukunft widerruflich. Welche Regel greift, ist umstritten.
Wir bei Mediafive sehen das pragmatisch: Wenn dein Ex ernsthaft raus will, nimm die Inhalte runter. Ein Rechtsstreit über alte Pärchen-Reels kostet dich mehr Nerven und Image, als die Posts je wert waren. Und wenn dein Partner regelmäßig in Werbe-Content auftaucht, gehört das schriftlich geregelt, mit klarer Aussage, was nach einer Trennung mit laufenden Kampagnen passiert.
Kinder: zwei Elternteile, plus das Kind.
Bei Kindern entscheiden die Sorgeberechtigten, bei gemeinsamem Sorgerecht beide gemeinsam. Das OLG Düsseldorf hat 2021 entschieden, dass bei getrennt lebenden Eltern für das Posten von Kinderfotos in sozialen Medien die Einwilligung beider sorgeberechtigten Elternteile erforderlich ist (Beschluss vom 20.07.2021, 1 UF 74/21). Postet nur ein Elternteil, fehlt die Einwilligung.
Ist das Kind alt genug, die Tragweite zu verstehen, muss es nach verbreiteter Ansicht zusätzlich selbst zustimmen. Eine feste Altersgrenze gibt es nicht, in der Literatur wird häufig ein Alter um 14 Jahre genannt. Und über allem steht das Kindeswohl: Was ein Kind mit 15 peinlich findet, ist dann seit Jahren online. Was in Werbedeals mit Kindern zusätzlich gilt, steht unter Kinder in Kooperationen.
Bei Werbung wird es strenger.
Die Ausnahmen des § 23 KUG helfen dir bei Werbung kaum. Wer das Bild einer Person nutzt, um ein Produkt zu verkaufen, greift in deren Recht ein, selbst zu entscheiden, ob und wofür sie mit ihrem Gesicht wirbt. Ohne Einwilligung drohen nicht nur Unterlassung und Abmahnkosten, sondern auch Schadensersatz, häufig berechnet als fiktive Lizenzgebühr: Was hätte die Person für diesen Werbeauftritt verlangen können?
Für Werbe-Content heißt das konkret:
- Jede erkennbare Person, die nicht nur zufällig durchs Bild läuft, unterschreibt eine Einwilligung.
- Die Einwilligung nennt Brand, Kanäle und Dauer, gerade wenn die Brand den Content als Ad schalten will.
- Gibst du der Brand Nutzungsrechte, kannst du nur übertragen, was du selbst hast. Mehr dazu unter Nutzungsrechte & Ads.
Unsere Erfahrung aus über 2.500 Kooperationen: Dieser Punkt fällt oft erst auf, wenn die Brand das Reel als Ad schalten will und fragt, wer die Freundin im Video ist. Dann ist die Einwilligung schnell nachgeholt, solange man sich noch gut versteht. Besser ist, du holst sie vor dem Dreh. Und auch dein eigenes Gesicht ist geschützt: Ohne vereinbarte Rechte darf die Brand es nicht in ihren Anzeigen verwenden.
Was bei Verstößen droht.
Meist beginnt es mit einer Löschbitte oder Abmahnung. Dazu können Schadensersatz und bei schweren Eingriffen eine Geldentschädigung kommen. Nach § 33 KUG ist die unerlaubte Verbreitung sogar strafbar, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, wird aber nur auf Antrag verfolgt. Für Creator ist das selten das Hauptrisiko. Das Hauptrisiko ist eine Brand, die sich zurückzieht, weil ihr Kampagnen-Content plötzlich rechtlich angreifbar ist. Was du vor jeder Unterschrift prüfen solltest, steht in der Influencer-Vertrag: Checkliste.
Unsere Faustregel.
Stand: Oktober 2026. Dieser Artikel gibt eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Regeln ändern sich und jeder Fall ist anders. Kläre deine konkrete Situation bitte mit einer Fachperson.
Du bist Journalist:in und suchst eine Expertenstimme zu diesem Thema? Interviews mit Mediafive CEO Andreas Ongemach
Häufige Fragen.
Darf ich Fremde im Hintergrund meiner Videos zeigen?
Wenn sie nur zufällig mit im Bild sind und das Video sich um dich oder den Ort dreht, in der Regel ja. Das ist das sogenannte Beiwerk nach § 23 KUG. Rückt eine fremde Person in den Mittelpunkt, brauchst du ihre Einwilligung.
Kann jemand seine Einwilligung zu einem Foto zurückziehen?
Nach der Rechtsprechung zum KUG ist eine erteilte Einwilligung nicht beliebig widerruflich, in der Regel nur aus wichtigem Grund. Nach der DSGVO ist eine Einwilligung dagegen jederzeit widerruflich. Welche Regel greift, ist umstritten. In der Praxis solltest du Inhalte bei einem ernsthaften Wunsch löschen.
Dürfen Eltern Fotos ihrer Kinder auf Instagram posten?
Bei gemeinsamem Sorgerecht müssen beide Elternteile zustimmen, so etwa das OLG Düsseldorf für getrennt lebende Eltern (Beschluss vom 20.07.2021, 1 UF 74/21). Ist das Kind alt genug, die Tragweite zu verstehen, sollte es nach verbreiteter Ansicht zusätzlich selbst einwilligen.
Was droht bei einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild?
Unterlassung, Löschung und Abmahnkosten, bei Werbung zusätzlich Schadensersatz, oft in Höhe einer fiktiven Lizenzgebühr. Die unerlaubte Verbreitung ist nach § 33 KUG sogar strafbar, wird aber nur auf Antrag verfolgt.
Gilt das KUG oder die DSGVO?
Für journalistische Veröffentlichungen gilt nach dem BGH weiter das KUG. Für alle anderen Zwecke, also auch für Creator-Content, ist das Verhältnis höchstrichterlich nicht geklärt. Sicher bist du, wenn du beide Maßstäbe erfüllst, also im Zweifel eine Einwilligung einholst.
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