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Supplements richtig bewerben.
Proteinpulver, Vitamine und Pflanzenextrakte gehören zu den häufigsten Kooperationen im Fitness- und Gesundheitsbereich. Gerade hier sind die Regeln für Gesundheitsaussagen streng. Hier ist, was du sagen darfst und was nicht.
Nahrungsergänzungsmittel sind Lebensmittel.
Auch wenn sie als Kapsel oder Pulver daherkommen: Nahrungsergänzungsmittel sind rechtlich Lebensmittel, keine Arzneimittel. Für Werbung mit Gesundheitswirkungen gelten deshalb zwei EU-Verordnungen:
- die Health-Claims-Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben,
- die Lebensmittelinformationsverordnung (EU) Nr. 1169/2011, kurz LMIV, unter anderem mit dem Verbot krankheitsbezogener Werbung.
Dazu kommt wie bei jeder Kooperation die Pflicht, Werbung zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung macht aber keine unzulässige Gesundheitsaussage zulässig.
Grundsatz: Verboten, außer zugelassen.
Eine gesundheitsbezogene Angabe ist jede Aussage, die einen Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und der Gesundheit herstellt, auch indirekt. Nach Art. 10 Abs. 1 der Health-Claims-Verordnung sind solche Angaben verboten, wenn sie nicht zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben aufgenommen sind.
Die Liste der erlaubten Aussagen steht in der Verordnung (EU) Nr. 432/2012. Zusätzlich führt die EU-Kommission ein öffentliches Register, das zugelassene und abgelehnte Angaben samt Bedingungen enthält (Art. 20 der Health-Claims-Verordnung). Ein Beispiel für eine zugelassene Angabe: „Vitamin C trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei.“ Sie darf nur verwendet werden, wenn das Produkt die dort genannten Bedingungen erfüllt, etwa eine bestimmte Menge des Nährstoffs enthält.
Kreativ umformulieren ist riskant. Das OLG München hat am 21. Dezember 2023 (Az. 29 U 4088/22) entschieden, dass „gesundes Immunsystem“ nicht dasselbe bedeutet wie das zugelassene „normales Immunsystem“. Allgemeine Aussagen wie „gut für dein Wohlbefinden“ sind nach Art. 10 Abs. 3 nur erlaubt, wenn ihnen eine konkrete zugelassene Angabe beigefügt ist.
Tabu: Krankheiten.
Nach Art. 7 Abs. 3 LMIV dürfen Informationen über ein Lebensmittel diesem keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben. Nach Art. 7 Abs. 4 gilt das ausdrücklich auch für Werbung. „Hilft gegen Erkältung“, „bei Migräne“ oder „gegen Gelenkschmerzen“ sind damit für ein Supplement nicht erlaubt, egal ob die Brand es in die Caption schreibt oder du es als persönliche Erfahrung erzählst.
Weitere verbotene Angaben.
Art. 12 der Health-Claims-Verordnung verbietet außerdem ausdrücklich:
- Angaben, die den Eindruck erwecken, der Verzicht auf das Lebensmittel könne die Gesundheit beeinträchtigen,
- Angaben über Dauer und Ausmaß der Gewichtsabnahme,
- Angaben, die auf Empfehlungen einzelner Ärzte oder anderer Angehöriger von Gesundheitsberufen verweisen.
Sonderfall Pflanzenextrakte.
Für pflanzliche Stoffe, sogenannte Botanicals, hat die EU-Kommission die Bewertung von mehr als tausend beantragten Angaben seit 2010 zurückgestellt. Lange war umstritten, ob man sie bis dahin verwenden darf. Der Europäische Gerichtshof hat am 30. April 2025 (Rechtssache C-386/23) entschieden: Solange die Kommission ihre Prüfung nicht abgeschlossen hat, ist die Verwendung solcher Angaben nicht zulässig. Im Ausgangsfall ging es um ein Nahrungsergänzungsmittel mit Safran-Extrakt, das als stimmungsaufhellend beworben wurde.
| Nicht erlaubt | Erlaubt (wenn Bedingungen erfüllt) | |
|---|---|---|
| Immunsystem | „Für ein gesundes Immunsystem“ | „Vitamin C trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei“ |
| Krankheit | „Hilft mir gegen meine Erkältungen“ | Keine Aussage zu Krankheiten |
| Abnehmen | „Minus 5 Kilo in 3 Wochen mit diesem Shake“ | Keine Angaben zu Dauer und Ausmaß der Abnahme |
| Experten | „Mein Arzt empfiehlt das jedem“ | Nur zugelassene Angaben, ohne Verweis auf einzelne Ärzte |
| Pflanzen | „Safran-Extrakt für gute Laune“ | Keine Gesundheitsaussage, solange nicht zugelassen |
| Allgemein | „Gut für dein Wohlbefinden“ ohne Zusatz | Nur zusammen mit einer konkreten zugelassenen Angabe |
Was du stattdessen sagen kannst.
Gute Supplement-Werbung muss nicht von Wirkungen leben. Erzähl, wie du das Produkt in deinen Alltag einbaust, wie es schmeckt, wie du es zubereitest und warum dir Zutaten oder Herkunft wichtig sind. Solche Aussagen sind keine Gesundheitsversprechen. Willst du eine Wirkung ansprechen, nutze genau die zugelassene Formulierung, die dir die Brand nennt, und verändere sie nicht.
Wie verbreitet Verstöße sind.
Die Verbraucherorganisation foodwatch hat für einen im Juni 2025 veröffentlichten Report die Instagram-Stories von 95 Fitness- und Gesundheits-Influencern über 20 Tage beobachtet. In 358 Stories wurden konkrete Nahrungsergänzungsmittel beworben, insgesamt 152 Produkte. In etwa einem Drittel dieser Stories fanden sich gesundheitsbezogene Aussagen, und die hielt foodwatch in allen Fällen für unzulässig. Das ist die Einschätzung einer Verbraucherorganisation, kein Urteil. Es zeigt aber, wie genau hingeschaut wird.
Wer haftet?
Die Regeln gelten für Angaben in kommerziellen Mitteilungen, also auch für bezahlte Posts. Gerichte behandeln Verstöße als Wettbewerbsverstöße, die Verbände und Mitbewerber abmahnen können. Meist trifft das zuerst die Brand. Der Bundesgerichtshof hat 2021 aber entschieden, dass Influencer für unlautere Werbung auch selbst auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können (Az. I ZR 90/20, damals zur fehlenden Kennzeichnung). Wie teuer eine Abmahnung werden kann, steht unter Bußgeld wegen Schleichwerbung.
So prüfst du dein Briefing.
- Jede Gesundheitsaussage markieren: Alles, was Körper, Leistung, Schlaf, Stimmung, Haut oder Immunsystem betrifft.
- Wortlaut abgleichen: Lass dir von der Brand bestätigen, welche zugelassene Angabe dahintersteht und dass das Produkt die Bedingungen erfüllt.
- Krankheiten streichen: Keine Symptome, keine Diagnosen, kein „hilft bei“.
- Freiformulierungen vermeiden: In Stories und Voiceovers lieber beim Geschmack, der Anwendung und deiner Routine bleiben.
- Haftung im Vertrag regeln: Freigabe durch die Brand und Freistellung bei Abmahnungen. Mehr dazu in der Vertrags-Checkliste.
Noch strenger ist es bei Arzneimitteln. Was dort gilt, steht unter Werbung für Abnehmspritzen.
So arbeiten wir bei Mediafive.
Stand: Oktober 2026. Dieser Artikel gibt eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Regeln ändern sich und jeder Fall ist anders. Kläre deine konkrete Situation bitte mit einer Fachperson.
Häufige Fragen.
Darf ich sagen, dass ein Supplement mein Immunsystem stärkt?
Nur mit dem genauen Wortlaut einer zugelassenen Angabe, etwa „Vitamin C trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei“, und nur wenn das Produkt die Bedingungen dafür erfüllt. Das OLG München hat entschieden, dass „gesundes Immunsystem“ nicht dasselbe ist wie „normales Immunsystem“.
Darf ich erzählen, dass mir ein Produkt gegen meine Beschwerden geholfen hat?
Vorsicht. Lebensmitteln, also auch Nahrungsergänzungsmitteln, dürfen keine Eigenschaften zur Vorbeugung, Behandlung oder Heilung von Krankheiten zugeschrieben werden. Das gilt auch in der Werbung und auch, wenn es als persönliche Erfahrung formuliert ist.
Was ist mit Pflanzenextrakten wie Safran oder Ashwagandha?
Für pflanzliche Stoffe sind viele Angaben seit Jahren nicht abschließend bewertet. Der EuGH hat 2025 entschieden, dass solche Angaben nicht verwendet werden dürfen, solange die EU-Kommission ihre Prüfung nicht abgeschlossen hat.
Darf ich mit meinem Abnehmerfolg werben?
Angaben über Dauer und Ausmaß einer Gewichtsabnahme sind nach Art. 12 der Health-Claims-Verordnung nicht zulässig. „Minus 5 Kilo in 3 Wochen mit diesem Shake“ ist also tabu.
Die Brand hat mir das Briefing vorgegeben. Bin ich dann raus?
Nicht unbedingt. Du veröffentlichst den Inhalt auf deinem Kanal. Prüfe jede Gesundheitsaussage im Briefing und lass dir im Zweifel bestätigen, dass sie zugelassen ist und das Produkt die Bedingungen erfüllt.
Wir holen die Deals zu dir.
Erzähl uns kurz von dir. Einer von uns meldet sich persönlich bei dir.
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