Wissen · Recht

Kinder in Kooperationen.

Familien-Content lebt von echten Momenten. Sobald Kinder aber in bezahlten Kooperationen mitwirken, wird es rechtlich anspruchsvoll. Hier ist, was heute gilt und was sich ändern könnte.

Die Grundregel: Kinderarbeit ist verboten.

Nach § 5 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) ist die Beschäftigung von Kindern verboten. Kind ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist (§ 2 Abs. 1). Jugendliche, die noch vollzeitschulpflichtig sind, werden wie Kinder behandelt (§ 2 Abs. 3).

Für Medien und Werbung gibt es eine Ausnahme. Nach § 6 JArbSchG kann die Aufsichtsbehörde auf Antrag bewilligen, dass Kinder bei Werbeveranstaltungen, bei Aufnahmen auf Ton- und Bildträgern sowie bei Film- und Fotoaufnahmen gestaltend mitwirken:

BewilligungZeitrahmen nach § 6 JArbSchG
Unter 3 JahrenNicht vorgesehenKeine Mitwirkung über § 6
Über 3 bis 6 JahreAuf Antrag möglichBis zu 2 Stunden täglich, zwischen 8 und 17 Uhr
Über 6 JahreAuf Antrag möglichBis zu 3 Stunden täglich, zwischen 8 und 22 Uhr

Die Behörde darf das nach Anhörung des Jugendamts nur bewilligen, wenn unter anderem:

Gedreht werden darf erst, wenn der schriftliche Bewilligungsbescheid da ist. Wer als Arbeitgeber gegen das Beschäftigungsverbot verstößt, handelt ordnungswidrig. Das Gesetz sieht dafür eine Geldbuße bis zu 30.000 Euro vor (§ 58 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 JArbSchG).

Wann ist Family-Content eine „Beschäftigung“?

Genau hier liegt die Unsicherheit. Das Gesetz stammt aus einer Zeit ohne Instagram. Es gilt außerdem nicht für die Beschäftigung durch die Eltern im Familienhaushalt und nicht für gelegentliche, geringfügige Hilfeleistungen (§ 1 Abs. 2 JArbSchG).

Das niedersächsische Sozialministerium hat seine Sicht im März 2025 im Landtag erläutert:

Viele Eltern wissen laut Ministerium gar nicht, dass sie eine Genehmigung bräuchten. Für bezahlte Kooperationen mit gestellten Szenen solltest du das Thema deshalb ernst nehmen und im Zweifel bei der zuständigen Aufsichtsbehörde nachfragen. In Niedersachsen sind das zum Beispiel die Gewerbeaufsichtsämter.

Recht am eigenen Bild.

Auch Kinder haben ein Recht am eigenen Bild. Bildnisse dürfen nach § 22 Kunsturhebergesetz nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden. Bei kleinen Kindern entscheiden die Eltern. Je älter dein Kind wird, desto mehr zählt seine eigene Meinung: Nach § 1626 Abs. 2 BGB berücksichtigen Eltern die wachsende Fähigkeit des Kindes zu selbständigem Handeln, besprechen Fragen mit ihm und streben Einvernehmen an. Auch Niedersachsens Sozialminister sieht Rechtsunsicherheit darin, wann Eltern Fotos und Videos ihrer Kinder veröffentlichen dürfen.

Wem gehören die Einnahmen?

Hier gibt es keine einfache Antwort. Entscheidend ist unter anderem, wer Vertragspartner der Brand ist und wofür genau bezahlt wird. Eine Pflicht wie in Frankreich, einen Teil der Einnahmen bis zur Volljährigkeit für das Kind zurückzulegen, enthält das deutsche Jugendarbeitsschutzgesetz nicht. Viele Familien legen trotzdem freiwillig etwas für ihre Kinder an. Wie du das steuerlich und rechtlich sauber gestaltest, klärst du am besten mit einem Steuerberater und einem Fachanwalt für Familienrecht.

Was politisch geplant ist.

Niedersachsen: Sozialminister Andreas Philippi (SPD) hat am 11. August 2026 angekündigt, dass das Land eine Initiative im Bundesrat plant. Laut Evangelischem Pressedienst soll der Bund das Jugendarbeitsschutzgesetz von 1976 modernisieren, Aufsichtsbehörden Befugnisse im digitalen Raum geben, die Einwilligungsregeln für Eltern klarer fassen und Plattformen zu Löschungen verpflichten. Das Bundesarbeitsministerium hatte zuvor keinen Änderungsbedarf gesehen. Es handelt sich um ein Vorhaben, nicht um geltendes Recht.

Bund: Die Expertenkommission „Kinder- und Jugendschutz in der digitalen Welt“ hat Bundesfamilienministerin Karin Prien im Juni 2026 ihre Empfehlungen übergeben, darunter ein gesetzliches Mindestalter von 13 Jahren für soziale Medien. Das betrifft die eigene Nutzung durch Kinder, nicht Family-Content. Die Empfehlungen sind nicht bindend.

Frankreich zum Vergleich: Das Gesetz Nr. 2020-1266 vom 19. Oktober 2020 regelt die kommerzielle Verbreitung von Bildern von Kindern unter 16 Jahren auf Online-Plattformen. Eltern brauchen unter bestimmten Voraussetzungen eine behördliche Genehmigung, ein Teil der Einnahmen wird bei der staatlichen Caisse des dépôts bis zur Volljährigkeit angelegt, und Kinder können die Löschung von Inhalten selbst verlangen.

Wie wir das bei Mediafive handhaben.

Bei Kooperationen mit Kindern klären wir für unsere Family Creator vor dem Vertrag mit der Brand, ob und wie das Kind mitwirkt und wer sich um eine mögliche Genehmigung kümmert. Mehr dazu unter Management für Family Creator.

Praxis-Tipps für Familien-Creator.

  1. Gesicht schützen: Zeig dein Kind von hinten, unscharf oder nur mit Händen im Bild.
  2. Keine Ortsangaben: Keine Schuluniform, kein Schulweg, kein Kita-Schild, keine Live-Standorte.
  3. Keine intimen Momente: Keine Bade-, Wickel- oder Krankheitsszenen und nichts, was deinem Kind später peinlich sein kann.
  4. Einverständnis einholen: Frag ältere Kinder vor jedem Dreh und vor jeder Veröffentlichung. Ein Nein gilt.
  5. Produkt statt Kind: Lass das Produkt die Hauptrolle spielen, nicht dein Kind.
  6. Vertrag klären: Halte fest, ob und wie lange dein Kind mitwirkt und wer eine Genehmigung beantragt.

Stand: Oktober 2026. Dieser Artikel gibt eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Regeln ändern sich und jeder Fall ist anders. Kläre deine konkrete Situation bitte mit einer Fachperson.

Häufige Fragen.

Darf mein Kind in einer bezahlten Kooperation mitspielen?

Wirkt dein Kind aktiv mit, etwa mit Text oder gestellten Szenen, kann das eine Beschäftigung im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes sein. Dann ist eine Bewilligung der Aufsichtsbehörde nach § 6 JArbSchG nötig. Wo genau die Grenze liegt, ist gesetzlich nicht klar definiert.

Wie lange darf ein Kind mit Genehmigung mitwirken?

Laut § 6 JArbSchG kann die Behörde für Kinder über drei bis sechs Jahre bis zu zwei Stunden täglich zwischen 8 und 17 Uhr bewilligen, für Kinder über sechs Jahre bis zu drei Stunden täglich zwischen 8 und 22 Uhr. Für Kinder unter drei Jahren ist keine Ausnahme vorgesehen.

Wer muss die Genehmigung beantragen?

Der Arbeitgeber. Bei Familien-Creatorn sind das nach Einschätzung des niedersächsischen Sozialministeriums häufig die Eltern selbst. Kläre im Vertrag mit der Brand trotzdem, wer sich darum kümmert.

Gibt es in Deutschland ein Gesetz speziell für Kinder-Influencer?

Nein, Stand Oktober 2026 nicht. Niedersachsen plant eine Bundesratsinitiative für strengere Regeln. Frankreich hat bereits seit 2020 ein eigenes Gesetz.

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