Wissen · Recht
Werbung für Abnehmspritzen.
Telemedizin-Plattformen suchen gezielt Creator, die über ihr Abnehmprogramm sprechen. Die Honorare sind verlockend, das Heilmittelwerberecht ist aber streng. Hier ist, was gilt und was Gerichte zuletzt entschieden haben.
Warum Arzneimittelwerbung anders ist.
Für Kosmetik, Mode oder Technik gilt vor allem: Werbung muss als Werbung erkennbar sein. Bei Arzneimitteln kommt ein eigenes Gesetz dazu, das Heilmittelwerbegesetz (HWG). Es legt fest, wer überhaupt für Medikamente werben darf, gegenüber wem und mit welchen Mitteln. Eine saubere Werbekennzeichnung ist hier nur die Grundvoraussetzung. Sie macht eine verbotene Werbung nicht erlaubt.
Regel 1: Kein Publikum für Rezeptpflichtiges.
Nach § 10 Abs. 1 HWG darf für verschreibungspflichtige Arzneimittel nur bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und Personen geworben werden, die mit diesen Arzneimitteln erlaubt Handel treiben. Abnehmspritzen wie Wegovy oder Mounjaro gibt es nur auf ärztliches Rezept. Ein Reel, in dem du deiner Community ein solches Präparat empfiehlst, ist damit Publikumswerbung, und die ist verboten.
Regel 2: Keine Werbung mit bekannten Personen.
§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HWG verbietet außerhalb der Fachkreise Werbung mit Empfehlungen von Personen, die aufgrund ihrer Bekanntheit zum Arzneimittelverbrauch anregen können. Das gilt für alle Arzneimittel, also auch für rezeptfreie.
Wie weit das reicht, zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 11. September 2025 (Az. 6 U 118/24). Eine Influencerin mit zunächst rund 120.000, später rund 130.000 Instagram-Followern hatte in einem Reel ein Arzneimittel beworben. Das Gericht stufte sie als bekannte Person ein. Absolute Prominenz wie bei TV-Stars sei nicht nötig. Es komme auf den Einzelfall an, auch auf die besondere Nähe, die Creator zu ihrer Community aufbauen. Eine starre Grenze nach Followerzahl lehnte das Gericht ab. Verklagt war in diesem Fall das Pharmaunternehmen, die Revision wurde nicht zugelassen.
Der Fall vor dem Landgericht Berlin.
Besonders relevant für Creator ist ein Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. August 2026 (Az. 103 O 36/26 eV). Geklagt hatte die Apothekerkammer Nordrhein. Ein bekannter Sänger hatte in mehreren Reels für die Telemedizin-Plattform „Voy“ und deren Abnehmprogramm geworben und von seiner Suche nach Unterstützung beim Abnehmen erzählt. Über die Plattform werden nach einem Fragebogen Rezepte ausgestellt und Abnehmmedikamente vermittelt.
Laut Pressemitteilung der Kammer hielt das Gericht diese Werbung für unzulässig. Die wichtigsten Punkte:
- Die Werbung verstößt gegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 HWG, also gegen das Verbot der Werbung mit bekannten Personen.
- Das konkrete Medikament oder das Wort „Abnehmspritze“ muss nicht fallen. Entscheidend ist, ob die Werbung geeignet ist, die Nachfrage nach Arzneimitteln zu fördern.
- Beanstandet wurden auch Preise von rund 249 Euro für Wegovy und 340 Euro für Mounjaro für Kunden, die nur ein Rezept wollten und das Medikament in einer Apotheke vor Ort kaufen.
Wichtig: Das Urteil ist nicht rechtskräftig, Rechtsmittel sind möglich. Die Richtung ist trotzdem deutlich: Wer eine Plattform bewirbt, die ausschließlich Abnehmmedikamente vermittelt, bewirbt in der Sache Arzneimittel.
| Riskant | Sicherer | |
|---|---|---|
| Inhalt | „Ich nehme jetzt die Spritze, hier mein Code“ | Kein Arzneimittel-Deal, Fokus auf Ernährung und Sport ohne Medikament |
| Plattform | Reel für eine Rezept-Plattform mit Abnehmprogramm | Deal vorab juristisch prüfen lassen oder ablehnen |
| Erfahrungsbericht | Vorher-nachher mit Rabattcode | Private Erfahrung ohne Gegenleistung, ohne Code und ohne Marke |
| Vertrag | Keine Regelung zur Haftung | Freistellung und Rechtsprüfung durch die Brand schriftlich vereinbart |
Telemedizin und Fernbehandlung.
Plattformen, die Rezepte online ausstellen, berühren noch eine weitere Vorschrift. Nach § 9 HWG ist Werbung für die Behandlung von Krankheiten ohne persönlichen Kontakt grundsätzlich unzulässig. Erlaubt ist sie nur, wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards kein persönlicher ärztlicher Kontakt nötig ist. Der Bundesgerichtshof hat am 9. Dezember 2021 (Az. I ZR 146/20) die Werbung eines Krankenversicherers für einen „digitalen Arztbesuch“ per App untersagt, weil das so pauschal nicht dem fachlichen Standard entsprach. Ob ein konkretes Plattformmodell diese Hürde nimmt, ist eine Frage für Juristen, nicht für dein Briefing.
Wer haftet?
In den beiden Fällen oben richteten sich die Klagen gegen Unternehmen. Das OLG Köln hat die Influencerin dabei als Beauftragte des Unternehmens im Sinne von § 8 Abs. 2 UWG eingeordnet. Deshalb haftet die Brand für den Post.
Eine Entwarnung für Creator ist das nicht:
- Nach § 15 HWG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 oder § 11 wirbt. Möglich ist ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro. Die Vorschrift unterscheidet nicht zwischen Unternehmen und Creator.
- Der Bundesgerichtshof hat 2021 entschieden, dass Influencer für unlautere Werbung selbst auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können (Az. I ZR 90/20, damals zur fehlenden Kennzeichnung).
- Dazu kommt der Imageschaden, wenn dein Name mit einem Verfahren verbunden wird.
So gehst du mit solchen Anfragen um.
- Produkt klären: Geht es um ein Arzneimittel oder um eine Plattform, die Arzneimittel vermittelt? Dann gilt das HWG.
- Im Zweifel ablehnen: Bei verschreibungspflichtigen Medikamenten ist Werbung gegenüber deiner Community nicht erlaubt, egal wie das Briefing formuliert ist.
- Juristisch prüfen lassen: Willst du einen Deal im Gesundheitsbereich trotzdem prüfen, lass das konkrete Konzept vorher von einem Fachanwalt für Wettbewerbs- oder Medizinrecht bewerten.
- Vertrag absichern: Regle Freigaben und Haftung schriftlich. Was dabei wichtig ist, steht in unserer Checkliste für Influencer-Verträge.
Ähnlich streng, aber mit eigenen Regeln, ist Werbung für Nahrungsergänzungsmittel. Mehr dazu unter Supplements bewerben.
So handhaben wir das bei Mediafive.
Stand: Oktober 2026. Dieser Artikel gibt eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Regeln ändern sich und jeder Fall ist anders. Kläre deine konkrete Situation bitte mit einer Fachperson.
Häufige Fragen.
Darf ich als Creator für eine Abnehmspritze werben?
Nein. Abnehmspritzen sind verschreibungspflichtige Arzneimittel. Für diese darf nach § 10 HWG nur gegenüber Fachkreisen wie Ärzten und Apothekern geworben werden, nicht gegenüber deiner Community.
Und wenn ich nur die Plattform bewerbe, nicht das Medikament?
Das schützt nicht automatisch. Das Landgericht Berlin hat im August 2026 entschieden, dass das Medikament nicht ausdrücklich genannt werden muss. Entscheidend ist, ob die Werbung die Nachfrage nach Arzneimitteln fördern kann. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Ab wie vielen Followern gelte ich als „bekannte Person“?
Eine feste Grenze gibt es nicht. Das OLG Köln hat eine Influencerin mit rund 120.000 bis 130.000 Followern als bekannte Person eingestuft und dabei auf den Einzelfall abgestellt, etwa auf Reichweite und die Bindung der Community.
Haftet nur die Brand oder auch ich?
In den bekannten Verfahren wurden die Unternehmen in Anspruch genommen. Die Bußgeldvorschrift des HWG richtet sich aber an jeden, der verbotene Werbung macht. Ausschließen kannst du ein eigenes Risiko also nicht.
Was mache ich, wenn mir so ein Deal angeboten wird?
Im Zweifel ablehnen. Wenn du ihn ernsthaft in Betracht ziehst, lass das konkrete Konzept vorher von einem Fachanwalt für Wettbewerbs- oder Medizinrecht prüfen und kläre schriftlich, wer bei Abmahnungen haftet.
Wir holen die Deals zu dir.
Erzähl uns kurz von dir. Einer von uns meldet sich persönlich bei dir.
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