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Umsatzsteuer für Influencer: Kleinunternehmer, PR-Pakete und Brands im Ausland.
Die Umsatzsteuer ist für viele Creator das unübersichtlichste Thema. Seit 2025 gelten neue Grenzen für Kleinunternehmer, PR-Pakete können umsatzsteuerpflichtig sein und Brands im Ausland haben eigene Regeln. Hier bekommst du den Überblick.
Kleinunternehmer: die neuen Grenzen seit 2025.
Seit dem 1. Januar 2025 gilt eine neue Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG). Deine Umsätze sind steuerfrei, wenn beide Bedingungen erfüllt sind:
- Dein Gesamtumsatz im Vorjahr lag nicht über 25.000 Euro.
- Dein Umsatz im laufenden Jahr überschreitet 100.000 Euro nicht.
Wichtig ist der Unterschied zu früher. Die alte Grenze für das laufende Jahr war eine Prognose. Die neue Grenze von 100.000 Euro ist hart: Überschreitest du sie, endet die Kleinunternehmerregelung sofort. Schon der Umsatz, mit dem du über die Grenze kommst, ist umsatzsteuerpflichtig. Die Umsätze davor bleiben steuerfrei. Im Jahr der Gründung gilt laut Finanzverwaltung eine Grenze von 25.000 Euro. Behalte deine Einnahmen also laufend im Blick, gerade wenn ein großer Deal ansteht.
Als Kleinunternehmer weist du keine Umsatzsteuer aus. Auf der Rechnung brauchst du stattdessen einen Hinweis, dass für deine Leistung die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gilt (§ 34a UStDV). Dafür kannst du keine Vorsteuer aus deinen Einkäufen abziehen. Du kannst auf die Regelung verzichten, bist dann aber mindestens fünf Kalenderjahre an diese Entscheidung gebunden. Wann sich das lohnt, erklären wir unter Gewerbe anmelden als Influencer.
25.000 €
Umsatzgrenze im Vorjahr für Kleinunternehmer
100.000 €
harte Grenze im laufenden Jahr, Überschreiten beendet die Regelung sofort
5 Jahre
Bindung, wenn du freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung verzichtest
Produkt gegen Content: ein Tausch.
Viele Kooperationen laufen ohne Geld: Du bekommst ein Produkt und lieferst dafür einen Post oder ein Reel. Umsatzsteuerlich ist das kein Geschenk, sondern ein tauschähnlicher Umsatz (§ 3 Abs. 12 UStG). Dein Content ist eine sonstige Leistung, das Produkt ist die Bezahlung dafür.
Bist du nicht Kleinunternehmer, schuldest du auf diese Leistung Umsatzsteuer. Als Bemessungsgrundlage gilt nach § 10 Abs. 2 UStG der Wert der Gegenleistung, also der Wert des Produkts. Die Umsatzsteuer selbst gehört nicht dazu, sie wird herausgerechnet. Halte deshalb bei jedem Barter-Deal fest, welches Produkt du bekommen hast und was es wert ist.
Anders ist es bei echten Geschenken ohne Gegenleistung. Wie du die einkommensteuerlich behandelst, liest du unter PR-Pakete und Geschenke versteuern.
Brands im EU-Ausland: Reverse Charge.
Arbeitest du für ein Unternehmen, liegt der Ort deiner Leistung nach § 3a Abs. 2 UStG dort, wo der Kunde sein Unternehmen betreibt. Bei einer Brand in Frankreich, Österreich oder den Niederlanden ist deine Leistung damit nicht in Deutschland steuerbar. Die Brand schuldet die Umsatzsteuer in ihrem Land, das nennt man Reverse Charge.
- Du stellst die Rechnung ohne deutsche Umsatzsteuer.
- Bist du regelbesteuert, gehören deine und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Brand sowie der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ auf die Rechnung (§ 14a Abs. 1 UStG).
- Die Rechnung musst du spätestens am 15. Tag des Folgemonats ausstellen.
- Du meldest den Umsatz in der Zusammenfassenden Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern (§ 18a UStG), in der Regel pro Quartal bis zum 25. Tag danach. Kleinunternehmer sind davon ausgenommen.
Brands außerhalb der EU.
Auch bei Unternehmen im Drittland, etwa in der Schweiz, Großbritannien oder den USA, liegt der Ort deiner Leistung nach § 3a Abs. 2 UStG beim Kunden. Deutsche Umsatzsteuer fällt dann nicht an, und eine Zusammenfassende Meldung gibt es nur für Kunden in der EU. Ob im Land der Brand Pflichten für dich entstehen, solltest du vor größeren Deals mit deinem Steuerberater klären.
| Kunde in Deutschland | Unternehmen im EU-Ausland | |
|---|---|---|
| Umsatzsteuer auf der Rechnung | Ja, sofern du nicht Kleinunternehmer bist | Nein, die Brand schuldet die Steuer |
| Pflichthinweis | Bei Kleinunternehmern: Steuerbefreiung | „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ |
| USt-IdNr. beider Seiten | Nicht nötig | Pflicht bei Regelbesteuerung |
| Zusammenfassende Meldung | Nein | Ja, außer für Kleinunternehmer |
Voranmeldungen und Vorsteuer.
Bist du nicht Kleinunternehmer, gibst du Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab (§ 18 UStG). Sie sind bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Zeitraums fällig.
- Normalfall ist das Quartal.
- Lag deine Umsatzsteuer im Vorjahr über 9.000 Euro, meldest du monatlich.
- Im Jahr der Gründung und im Folgejahr meldest du ebenfalls monatlich.
- Lag die Steuer im Vorjahr bei höchstens 2.000 Euro, kann dich das Finanzamt von Voranmeldungen befreien.
Der Vorteil der Regelbesteuerung ist die Vorsteuer: Die Umsatzsteuer aus Rechnungen für Kamera, Licht, Software oder Schnitt kannst du dir vom Finanzamt zurückholen (§ 15 UStG). Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße Rechnung.
Eine Falle gibt es auch für Kleinunternehmer: Kaufst du Leistungen bei ausländischen Unternehmen ein, kannst du die Steuer dafür nach § 13b UStG selbst schulden. Das gilt ausdrücklich auch, wenn du Kleinunternehmer bist. Dann musst du für diesen Zeitraum eine Voranmeldung abgeben und die Steuer zahlen, ohne sie als Vorsteuer abziehen zu können.
Tipp: Kläre die Umsatzsteuer vor dem Deal.
Stand: Oktober 2026. Dieser Artikel gibt eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Steuerberatung. Regeln ändern sich und jeder Fall ist anders. Kläre deine konkrete Situation bitte mit einer Fachperson.
Häufige Fragen.
Bis zu welchem Umsatz bin ich Kleinunternehmer?
Seit dem 1. Januar 2025 gilt: Dein Umsatz im Vorjahr darf 25.000 Euro nicht überschritten haben und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschreiten. Überschreitest du die 100.000 Euro, endet die Kleinunternehmerregelung sofort. Schon der Umsatz, mit dem du die Grenze überschreitest, ist dann umsatzsteuerpflichtig.
Muss ich auf ein Produkt gegen Content Umsatzsteuer zahlen?
Wenn du nicht Kleinunternehmer bist, in der Regel ja. Bekommst du ein Produkt als Bezahlung für einen Post, ist das umsatzsteuerlich ein tauschähnlicher Umsatz (§ 3 Abs. 12 UStG). Als Entgelt gilt der Wert des Produkts (§ 10 Abs. 2 UStG).
Berechne ich einer Brand im EU-Ausland Umsatzsteuer?
In der Regel nicht. Arbeitest du für ein Unternehmen in einem anderen EU-Land, liegt der Ort deiner Leistung dort (§ 3a Abs. 2 UStG). Die Brand schuldet die Steuer in ihrem Land. Bist du regelbesteuert, gehören auf deine Rechnung beide Umsatzsteuer-IDs und der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“.
Muss ich als Kleinunternehmer Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben?
Grundsätzlich nicht. Eine Ausnahme gilt, wenn du selbst Leistungen von ausländischen Unternehmen beziehst, für die du die Steuer nach § 13b UStG schuldest. Diese Steuer musst du auch als Kleinunternehmer anmelden und zahlen, ohne sie als Vorsteuer abziehen zu können.
Wir holen die Deals zu dir.
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